Montesquieu: Vom Geist der Gesetze (1748)
Charles de Secondat, Baron de Montesquieu
Schriftsteller
Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu, bekannt unter dem Namen Montesquieu, war ein französischer Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker der Aufklärung.
Geboren: 18. Januar 1689, La Brède, Frankreich
Gestorben: 10. Februar 1755, Paris, Frankreich
In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrechte abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen.
Vermöge der ersten gibt der Fürst oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für immer, verbessert er die bestehenden oder hebt sie auf. Vermöge der zweiten schließt er Frieden oder führt er Krieg, schickt oder empfängt Gesandtschaften, befestigt die Sicherheit, kommt Invasionen zuvor. Vermöge der dritten straft er Verbrechen oder spricht das Urteil in Streitigkeiten der Privatpersonen: Ich werde diese letzte die richterliche Gewalt und die andere schlechthin die vollziehende Gewalt des Staates nennen.
Die politische Freiheit des Bürgers ist jene Ruhe des Gemüts, die aus dem Vertrauen erwächst, das ein jeder zu seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit hat, muß die Regierung so eingerichtet sein, daß ein Bürger den anderen nicht zu fürchten braucht.
Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten, daß derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen.
Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben.
Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde: die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder die Streitsachen der einzelnen zu richten [...].
Die richterliche Gewalt darf nicht an einen dauernden Senat gegeben, sondern muß von Personen ausgeübt werden, die zu bestimmten Zeiten des Jahres in gesetzlich vorgeschriebener Weise aus der Mitte des Volkes entnommen werden, um einen Gerichtshof zu bilden, der nur so lange besteht, wie die Notwendigkeit es erfordert.
Auf diese Weise wird die unter den Menschen so schreckliche richterliche Gewalt, losgelöst von der Bindung an einen bestimmten Stand oder an einen bestimmten Beruf, sozusagen unsichtbar und zu einem Nichts. Man hat nicht ständig Richter vor Augen und man fürchtet das Amt, aber nicht die Beamten. [...]
Da in einem freien Staate jeder, dem man einen freien Willen zuerkennt, durch sich selbst regiert sein sollte, so müßte das Volk als Ganzes die gesetzgebende Gewalt haben. Das aber ist in den großen Staaten unmöglich, in den kleinen mit vielen Mißhelligkeiten verbunden. Deshalb ist es nötig, daß das Volk durch seine Repräsentanten das tun läßt, was es nicht selbst tun kann.
Man kennt viel besser die Bedürfnisse der eigenen Stadt als die der anderen Städte, und man urteilt besser über die Fähigkeit der Nachbarn als über die der sonstigen Staatsgenossen. Es ist darum nicht erforderlich, daß die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft gemeinhin aus dem ganzen Volke entnommen werden; aber es ist angebracht, daß die Bewohner jedes Hauptorts sich einen Repräsentanten wählen.
Der große Vorteil der Repräsentanten besteht darin; daß sie fähig sind, die Angelegenheiten zu verhandeln. Das Volk ist dazu keinesfalls geschickt. Das macht einen der großen Nachteile der Demokratie aus.
Es ist nicht nötig, daß die Repräsentanten, die von ihren Wählern eine allgemeine Anweisung erhalten haben, noch eine besondere für jede Angelegenheit bekommen, wie das im deutschen Reichstag üblich ist. Gewiß würde auf diese Weise das Wort der Abgeordneten in höherem Grade der Ausdruck der Stimme der Nation sein. Aber das würde in nicht endende Verzögerungen hineinführen, würde jeden Abgeordneten zum Herrn aller übrigen machen, und in den dringendsten Angelegenheiten könnte die ganze Kraft der Nation durch eine Laune gehemmt sein.
Wenn die Abgeordneten, wie Sidney treffend bemerkt, eine Vertretung des Volkes darstellen, wie in Holland, müssen sie ihren Auftraggebern Rechenschaft ablegen. Anders, wenn sie durch die Marktflecken entsandt werden, wie in England.
Alle Bürger in den verschiedenen Bezirken müssen das Recht haben, ihre Stimme bei der Wahl des Repräsentanten abzugeben, mit Ausnahme derer, die in einem solchen Zustand der Niedrigkeit leben, daß ihnen die allgemeine Anschauung keinen eigenen Willen zuerkennt.
Die Mehrzahl der alten Republiken hatte einen großen Fehler; das Volk hatte nämlich das Recht, aktive Entschließungen zu fassen, die eine Durchführung erfordern, etwas, wozu es ganz und gar unfähig ist. Es soll in die Regierungssphäre nur hineingelassen werden, um die Abgeordneten zu wählen; was seinen Fähigkeiten durchaus entspricht. Zwar gibt es wenige, die den ganzen Grad der Fähigkeiten der Menschen kennen; trotzdem ist jeder in der Lage, im allgemeinen zu wissen, ob derjenige, dem er seine Stimme gibt, aufgeklärter ist als die meisten übrigen.
Der repräsentative Körper soll nicht gewählt werden, damit er einen unmittelbar wirksamen Beschluß fasse, wozu er nicht geeignet ist, sondern um Gesetze zu machen und darauf zu achten, daß die von ihm gemachten Gesetze wohl ausgeführt werden. Dazu ist er sehr geeignet, das kann niemand besser als er.
Zu allen Zeiten gibt es im Staat Leute, die durch Geburt, Reichtum oder Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der Masse des Volkes vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle übrigen, so würde die gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten. Sie hätten an ihrer Verteidigung kein Interesse, weil die meisten Entschließungen sich gegen sie richten würden. Ihr Anteil an der Gesetzgebung muß also den übrigen Vorteilen angepaßt sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn sie eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt zu gebieten.
So wird die gesetzgebende Gewalt sowohl der Körperschaft des Adels wie der gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert, anvertraut sein. Beide werden ihre Versammlungen und Beratungen getrennt führen, mit gesonderten Ansichten und Interessen.
Von den drei Gewalten, die wir erörtert haben, ist die richterliche in gewisser Weise gar nicht vorhanden [en quelque faqon nulle]. Es bleiben also nur zwei übrig. Diese bedürfen einer ordnenden Macht, um sie zu mäßigen. Der aus dem Adel zusammengesetzte Teil des gesetzgebenden Körpers ist sehr geeignet, diese Wirkung hervorzubringen.
Die Körperschaft des Adels muß erblich sein. Sie ist es erstlich durch ihre Natur; sodann muß sie ein großes Interesse daran haben, ihre Vorrechte zu erhalten, die an sich verhaßt sind und in einem freien Staat immer in Gefahr sein müssen.
Aber eine erbliche Macht kann sich verleitet sehen, ihre besonderen Interessen zu verfolgen und die des Volkes zu vergessen. Deshalb sollte sie in den Angelegenheiten, in denen ein starkes Interesse an der Bestechung obwaltet, wie in den Gesetzen, welche die Steuererhebung betreffen, an der Gesetzgebung teilnehmen lediglich mit dem Vetorecht, nicht aber mit dem Beschlußrecht.
Ich nenne das Beschlußrecht das Recht, selbst zu verordnen oder das zu verbessern, was von einem anderen verordnet worden ist. Ich nenne das Vetorecht das Recht, eine von einem Dritten gefaßte Entschließung nichtig zu machen. Das war die Macht der römischen Tribunen. Und obgleich derjenige, der das Vetorecht hat, auch die Befugnis der Billigung haben kann, ist diese Billigung doch nichts anderes als die Erklärung, daß er von dem Vetorecht keinen Gebrauch mache. Sie entfließt aus diesem Recht.
Die vollziehende Gewalt muß in den Händen eines Monarchen liegen. Denn dieser Teil der Regierung, der fast immer der augenblicklichen Handlung bedarf, ist besser durch einen als durch mehrere verwaltet, während das, was von der gesetzgebenden Gewalt abhängt, häufig besser durch mehrere als durch einen einzelnen angeordnet wird. Gäbe es keinen Monarchen und wäre die vollziehende Gewalt einer bestimmten Zahl von Personen anvertraut, die der gesetzgebenden Körperschaft entnommen wären, so gäbe es keine Freiheit mehr. Denn die beiden Gewalten wären vereinigt, die gleichen Personen hätten manchmal nach ihrem Willen sogar dauernd Anteil an der einen wie der anderen. [...]
Hat die vollziehende Gewalt nicht das Recht, den Unternehmungen der gesetzgebenden Körperschaft Einhalt zu tun, so wird diese despotisch sein. Denn da sie sich alle erdenkliche Macht zusprechen kann, wird sie die übrigen Gewalten vernichten.
Andererseits bedarf es jedoch nicht der entsprechenden Möglichkeit für die gesetzgebende Gewalt, der vollziehenden Gewalt Einhalt zu gebieten. Da die Vollziehung ihre natürlichen Grenzen hat, ist es unzweckmäßig, sie zu beschränken, ganz abgesehen davon, daß die vollziehende Gewalt sich fast immer in augenblicklichen Angelegenheiten bestätigt. Wenn aber in einem freien Staat die gesetzgebende Gewalt nicht das Recht haben soll, die vollziehende Gewalt anzuhalten, hat sie das Recht und muß sie die Möglichkeit haben, nachzuprüfen, wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden sind. [...]
Aber welcher Art diese Nachprüfung auch sei, die gesetzgebende Körperschaft darf nicht das Recht haben, über die Person und demgemäß auch über das Verhalten dessen, der die vollziehende Funktion wahrnimmt, richterlich zu urteilen. Seine Person muß unantastbar sein, da es für den Staat notwendig ist, daß die gesetzgebende Körperschaft nicht tyrannisch wird. In dem Augenblick, wo der Träger der Vollziehung angeklagt oder verurteilt würde, gäbe es keine Freiheit mehr.
Dann wäre der Staat keine Monarchie mehr, sondern eine unfreie Republik. Aber der Träger der Vollziehung kann nichts schlecht vollziehen ohne schlechte Ratgeber, die die Gesetze als Minister hassen, obgleich sie ihnen als Menschen zugute kommen. Diese können zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. [...]
Die vollziehende Gewalt soll, wie wir dargelegt haben, mit dem Vetorecht an der Gesetzgebung teilhaben. Ohne diese Befugnis wäre sie bald ihrer Vorrechte beraubt. Nimmt aber die gesetzgebende Gewalt an der Vollziehung teil, so wird die vollziehende Gewalt ebenso verloren sein.
Nähme der Monarch an der Gesetzgebung mit dem Beschlußrecht teil, so gäbe es keine Freiheit mehr. Aber da er gleichwohl an der Gesetzgebung teilhaben muß, um sich verteidigen zu können, muß er mit dem Vetorecht beteiligt sein.
Dies ist die verfassungsmäßige Grundordnung der Regierung, von der wir handeln: die gesetzgebende Körperschaft aus zwei Teilen zusammengesetzt, deren jeder den anderen durch ein wechselseitiges Vetorecht bindet. Beide sind gebunden durch die vollziehende Gewalt, die es ihrerseits wieder durch die Gesetzgebung ist.
Aüs diesen drei Gewalten müßte ein Zustand der Ruhe oder Untätigkeit hervorgehen. Aber da sie durch die notwendige Bewegung der Dinge gezwungen sind, fortzuschreiten, werden sie genötigt sein, dies gemeinsam zu tun.
Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge des Vetorechts teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten eingreifen. Es ist nicht einmal notwendig, daß sie Anträge stellt. Denn weil sie die Entschließungen jederzeit zu mißbilligen vermag, kann sie Beschlüsse über Anträge, die nach ihrer Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen, verwerfen.
Quelle: Charles-Louis de Secondat et de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. In neuer Übertragung eingeleitet und herausgegeben v. Ernst Forsthoff. 1. Bd. Tübingen 1951, S. 214-226; zit. nach: Behschnitt, W. Die Französische Revolution, Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung, Materialien für den Unterricht. Stuttgart 1978, S. 17ff.
Montesquieu (spr. mongteskjȫ), Charles de Secondat, Baron de Labrède et de, berühmter franz. philosophisch-politischer Schriftsteller, geb. 18. Jan. 1689 auf dem Schlosse Brède bei Bordeaux, gest. 10. Febr. 1755 in Paris, studierte autodidaktisch die Rechte, wurde 1714 Rat beim Parlament zu Bordeaux und zwei Jahre später Präsident desselben. In dieser Stellung war er auch Mitbegründer der Akademie daselbst. Die literarische Laufbahn betrat er mit den »Lettres persanes« (Amsterd. 1721, 2 Bde.; neueste Ausgabe von H. Barckhausen, Par. 1900; deutsch von Strodtmann, Berl. 1866), worin er unter der Maske eines Persers vom Standpunkt des Naturmenschen aus das damalige politische, soziale und literarische Treiben der Franzosen mit geistreichem Spott geißelte. Einen Kommentar dazu lieferte Maurice Meyer (Par. 1841). Um die Gesetze und Verfassungen der europäischen Kulturstaaten, die er in seinem »Esprit des lois« darzustellen beabsichtigte, näher kennen zu lernen, legte er 1726 seine Stellung nieder und bereiste Deutschland, Ungarn, Italien, die Schweiz, Holland und England, wo er zwei Jahre blieb und zu London in die königliche Sozietät der Wissenschaften aufgenommen ward. Kurz zuvor war er auch zum Mitglied der Pariser Akademie ernannt worden. Nach seiner Rückkehr auf sein Schloß Brede schrieb er die »Considérations sur les causes de la grandeur des Romains et de leur décadence« (Amsterd. 1734; neueste Ausgaben von Jullian, 3. Aufl., Par. 1906, von H. Barckhausen, das. 1900; deutsch von Hacke, Leipz. 1828; von Sporschil, das. 1842; für den Schulgebrauch erklärt von Wendler, das. 1871) und unter dem Pseudonym Charles d'Outrepont den »Dialogue de Sylla et d'Eucrate, et de Lysimaque« (Par. 1748), worin er das Wesen eines Despoten aufs feinste darlegt. Nach langen Vorstudien erschien endlich sein Hauptwerk: »De l'esprit des lois« (Genf 1748, 2 Bde., in fast alle europäischen Sprachen übersetzt; deutsch von Hauswald, Halle 1829, 3 Bde.; von Ellissen, 4. Aufl., Leipz. 1854, und von A. Fortmann, das. 1891). In diesem, philosophisches Staatsrecht, Politik, Geschichte und positives Recht enthaltenden, an glänzenden Gedanken reichen und von Schulpedanterie freien Buch ist zuerst der Versuch gemacht, die Entwickelung gesetzlicher Institutionen und ihr Naturverhältnis zu lokalen und sozialen Bedingungen in den verschiedenen Ländern in einem Überblick darzustellen und hierdurch die Verschiedenheit der Staatsformen als etwas Notwendiges nachzuweisen. Seine Hauptbedeutung liegt aber in der darin an dem Muster der englischen Verfassung entwickelten Theorie von der Teilung der drei Gewalten (der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen), einer Lehre, deren Folgesätze M. zwar noch nicht gezogen hat, und die in der von ihm aufgestellten Form nicht haltbar ist, durch die er aber für die Theorie des konstitutionellen Staatsrechts zuerst Bahn gebrochen und auf diese den nachhaltigsten Einfluß geübt hat. Eine Analyse des Werkes lieferte Bertolini, einen geistreichen Kommentar Destutt de Tracy (Par. 1819). Von Montesquieus übrigen Werken sind seine »Lettres familiaires« (Flor. 1767) und »Le temple de Gnide« (Par. 1725), letzteres eine Art Gedicht in Prosa, ein der frivolen Zeitrechnung dargebrachtes Opfer, zu nennen. Ausgaben seiner sämtlichen Werke besorgten unter andern L. S. Auger (Par. 1816, 6 Bde.), Parelle (mit Varianten und Noten, das. 1826–27, 8 Bde.), Dalibon (das. 1827, 8 Bde.), Hachette (1865, 3 Bde.; 1903), Laboulaye (1875–79, 7 Bde.). Einen Band »Mélanges [102] inédits de M.« (1892) sowie »Voyages de M.« (1894 bis 1896, 2 Bde.) und »Pensées et fragments inédits« (Par. 1899–1901, 2 Bde.) gab der Baron Albert de M. heraus. Vgl. Villemain, Eloge de M. (Par. 1816); Dangeau, M., bibliographie de ses œuvres (das. 1874); Vian, Histoire de M., sa vie et ses œuvres (2. Ausg., das. 1879); die kleinern Biographien von Sorel (1887; deutsch von Kreßner in den »Geisteshelden«, Berl. 1895) und Zevort (Par. 1887); Schvarcz, M. und die Verantwortlichkeit der Räte der Monarchen etc. (Leipz. 1892).
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 102-103.
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